Im Bereich Ausbildung informiert der FEEI über wichtige Themen wie das Ausbildungspflichtgesetz, Internatskosten und Regelungen zu Praktika. Einige davon sind generell zu beachten, andere betreffen spezifisch den Kollektivvertrag der Elektro- und Elektronikindustrie.
Ausbildungspflichtgesetz
Bereits mit dem 1. Juli 2017 ist das neue Ausbildungspflichtgesetz in Österreich in Kraft getreten und regelt die Verpflichtung zu einer (Aus-) Bildung für Personen unter 18 Jahren, die bereits eine allgemeine Schulpflicht erfüllt haben. Das bedeutet, es gibt seit Juli 2017 eine gesetzliche Verbindlichkeit zu einer Ausbildung über den Pflichtschulabschluss hinaus.
Was es für Unternehmer zu beachten gibt?
Wenn ein Unternehmen Jugendliche beschäftigt, informiert der Hauptverband der Sozialversicherungsträger das Sozialministeriumservice. Dieses prüft dann, ob die Beschäftigung die Ausbildungspflicht verletzt.
Jugendliche, die keine Schule besuchen, erfüllen die Ausbildungspflicht mit einem Arbeitsverhältnis nur dann, wenn die im Rahmen des Arbeitsverhältnisses ausgeübte Beschäftigung von einem aktuellen Perspektiven- oder Betreuungsplan umfasst ist.
Jugendliche, deren Beschäftigung die Ausbildungspflicht verletzt, haben das Recht, das Arbeitsverhältnis vorzeitig ohne Einhaltung gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Kündigungsfristen und –termine zu beenden. Die übrigen Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag bleiben unberührt.
Alle Infos zum Ausbildungspflichtgesetz finden Sie hier:
Internatskosten
Lehrlinge haben einen kollektivvertraglichen bzw. gesetzlichen Anspruch auf Ersatz der gesamten Berufsschul-Internatskosten (Unterkunft und Verpflegung) durch den Lehrberechtigten. Auch die Kosten eines Ersatzquartiers (z.B. bei Platzmangel im Berufsschulheim) sind bis zur Höhe der Internatskosten zu ersetzen.
Neu ist, dass Lehrberechtigte bei der Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer ihres Bundeslandes unmittelbar nach Beendigung des jeweiligen Lehrganges die Erstattung dieser Kosten beantragen können.
Alle Infos und Voraussetzungen gibt es unter: https://www.wko.at/service/bildung-lehre/kostenersatz-internats-unterbringungskosten-lehrlinge.html
Darüber hinaus haben Lehrlinge laut Abschnitt 6 Punkt 65 KVArbEEI bzw. KVAngEEI seit 1.5.2016,
- für die Familienbeihilfe bezogen wird, die (durch Vorlage des Fahrscheins nachgewiesenen) Fahrtkosten für wöchentlich eine Fahrt von zu Hause zur Berufsschule bzw. zum Internat und zurück mit dem günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel zu ersetzen.
Dazu stellt der FEEI klar:
- Die Fahrt zur Berufsschule bzw. zum Internat erfolgt nicht im Auftrag des Unternehmens. Sie ist daher keine Dienstriese.
- Für solche Fahrten gebührt folglich weder Reise- noch Lenkentgelt.
- Da Lehrlinge, die in einem Privatauto zur Berufsschule bzw. zum Internat (mit)fahren, weder eine Dienstreise absolvieren noch die oben genannten Voraussetzungen erfüllen, haben sie keinen Anspruch auf Kilometergeld.
Praktikum
Regelungen für Praktika in der Elektro- und Elektronikindustrie sind in beiden Kollektivverträgen enthalten und müssen beachtet werden. Dabei unterscheiden sich die kollektivvertraglichen Rechte der Praktikanten im Angestellten-Bereich deutlich von jenen der Praktikanten im Arbeiter-Bereich:
- KVAngEEI (Abschnitt 1 Punkt 2 Absatz 2; Abschnitt 6 Punkte 67, 68):
Für Pflichtpraktikanten gilt nur die kollektivvertragliche Regelung der Praktikanten-Vergütung, die übrigen Kollektivvertrags-Bestimmungen gelten für sie nicht. Sie haben daher z.B. keinen Anspruch auf Sonderzahlungen.
Den Ferialpraktikanten ist ein Mindestgehalt zu zahlen, das unter jenem der Beschäftigungsgruppe A liegt.
- KVArbEEI (Abschnitt 6 Punkte 67):
Pflichtpraktikanten haben Anspruch auf einen Mindestlohn, der unter jenem der Beschäftigungsgruppe A liegt; für sie gilt der gesamte KVArbEEI. Sie haben daher vor allem auch einen Anspruch auf Sonderzahlungen.
Die Ferialpraktikanten sind entsprechend ihrer Tätigkeit in eine Beschäftigungsgruppe einzustufen und somit den sonstigen Arbeitern kollektivvertraglich völlig gleichgestellt.