Konkurrenzklausel-Entgeltgrenze

Im Bereich des Konkurrenzverbots und der Konkurrenzklausel ist es entscheidend, zwischen diesen beiden Begriffen genau zu unterscheiden: Während das Konkurrenzverbot Pflichten der Arbeitnehmer für die Dauer des Arbeitsverhältnisses meint, geht es in der Konkurrenzklausel um Pflichten des Arbeitnehmers, die jedoch über die Dauer des Arbeitsverhältnisses hinaus rechtlich wirksam sind.

Festgelegte Entgeltgrenze – Seit 29.12.2015

Seit dem 29. Dezember 2015 gilt: Konkurrenzklauseln, die neu abgeschlossen werden, sind nur gegenüber Mitarbeitern wirksam, deren Monatsbezug ohne Hinzurechnung der Sonderzahlungen € 3.480,- brutto (Wert 2019) im letzten Monat des Arbeitsverhältnisses übersteigt.

Das bedeutet: Auch mit Personen, die bei Arbeitsbeginn oder bei späterer Vereinbarung einer Konkurrenzklausel, zu diesem Zeitpunkt weniger verdienen, kann eine Konkurrenzklausel vereinbart werden. Wenn das Einkommen im Laufe des Arbeitsverhältnisses ausreichend steigt, ist die Konkurrenzklausel auch in solchen Fällen zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wirksam.