Wir haben die wichtigsten Fragen und Antworten zum Lohn- und Sozialdumpinggesetz zusammengetragen. Denn bei Lohndumping ist der gesetzliche Strafrahmen extrem groß. Der Schutz von Arbeitnehmern vor Lohn- und Sozialdumping ist wichtig. Die Elektro- und Elektronikindustrie bekennt sich ausdrücklich zu fairen Beschäftigungsbedingungen und einer ordnungsgemäßen Entlohnung ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Das neue Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz reicht leider in seiner derzeitigen Fassung nicht, um Missstände in der Lohnstruktur aufzuheben und sorgt vielmehr dafür, dass aufgrund der unverhältnismäßig hohen Strafen eine Existenzbedrohung für österreichische Unternehmer entsteht. Wir haben trotzdem versucht, so viel Klarheit wie möglich für Unternehmer im Umgang mit Lohn-und Sozialdumping zu schaffen.
1. Frage: Haftet die Geschäftsführung automatisch bei Lohndumping?
Antwort: Nein, die Geschäftsführung haftet nicht automatisch. Bei Verstößen z.B. gegen das Arbeitszeit- oder Arbeitsruhegesetz sowie in Lohndumping-Fällen haftet die Geschäftsführung nur dann, wenn ihr ein Organisationsverschulden vorzuwerfen ist. Konkret bedeutet das beispielsweise bei Lohndumping:
Wenn die Geschäftsführung:
• immer wieder betont, dass die arbeits-, sozial- und steuerrechtlichen Vorschriften eingehalten werden sollen,
• dafür sorgt, dass HR-Abteilung und Lohnverrechnung sowohl von der Personenzahl als auch von deren Qualifikation her der Unternehmensgröße entsprechend ausreichend ausgestattet sind,
• die Teilnahme an nötigen Fortbildungsveranstaltungen bzw. die Anschaffung der erforderlichen Literatur und technischen Ausstattung genehmigt,
• in schwierigen Fällen die Beiziehung eines Rechtsanwalts, Steuerberaters etc. genehmigt bzw. anregt mit Wirtschaftskammer, Krankenkasse bzw. Finanzamt Kontakt aufzunehmen,
• für die Einrichtung von Kontrollsystemen, die Anwendung von Checklisten, Durchführung von Unterweisungen nach interner Feststellung von Problemfällen etc. sorgt,
• und sich regelmäßig danach erkundigt, ob sich Problem-/Streitfälle abzeichnen und was jeweils zur rechtskonformen Bereinigung unternommen wird,
… tut sie alles, um insbesondere Lohndumping zu vermeiden. Falls dennoch z.B. eine Überstunden-Deckungsprüfung einen Fehlbetrag ergibt, trifft die Geschäftsführung kein Verschulden und somit (jedenfalls bei Nachzahlung des Fehlbetrages) keine Haftung nach AVRAG.
2. Frage: Kann ein Unternehmen, das einem Kollektivvertrag angehört, automatisch ausschließen, dass es von Lohndumping nicht betroffen ist?
Antwort: Leider ist die Angehörigkeit zu einem Kollektivvertrag kein automatischer Schutz vor Lohndumping vor dem Hintergrund der aktuellen Gesetzeslage. Denn es ist in vielen Fällen nicht klar, welcher Kollektivvertrag für ein Unternehmen angewendet werden soll, vor allem bei mehrfach Gewerbeberechtigungen. Das betrifft sowohl österreichische als auch ausländische Unternehmen.
3. Frage: Wie sieht es bei Überstunden und All-In-Verträgen mit Lohndumping aus?
Antwort: Grundsätzlich gilt es als Lohndumping, wenn das nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebührende Entgelt nicht bezahlt wird. Im Fall von Überstundenpauschalen und All-in-Verträgen ist die lohndumpingrelevante Basis jedoch unklar.
Ein Praxisbeispiel: Ist es Lohndumping, wenn die Überstundenvergütung laut Kollektivvertrag 30 Euro/Überstunde ausmacht, aufgrund eines höheren Ist-Lohns laut Arbeitszeitgesetz aber 40 Euro/Überstunde zustehen, im Durchschnitt des letzten Jahres aber nur 35 Euro/Überstunde bezahlt wurden?
Niemand kann heute diese Frage beantworten. Fest steht aber leider: Für diesen Fall drohen die hohen Lohndumping-Strafen. Der FEEI betrachtet dies als unverhältnismäßig und wohl auch verfassungswidrig.
4. Frage: Wie sieht es bei Werkverträgen und Arbeitskräfteüberlassung aus?
Antwort: Die gesetzliche Definition von Arbeitskräfteüberlassung ist überschießend. Verträge, die jeder für Werkverträge halten würde, können sich überraschend als Überlassungsverträge herausstellen. Für Unternehmen, die auf Werkvertragsbasis Projekte umsetzen, entstehen daraus ein nicht abzuschätzendes Risiko, wegen Lohndumpings belangt zu werden und bei grenzüberschreitenden Aktivitäten 20% Quellensteuer sowie Kommunalsteuer abführen zu müssen.
5. Frage: Wie hoch ist das Risiko für Unternehmen der Elektro- und Elektronikindustrie in puncto Lohn- und Sozialdumping bestraft zu werden?
Antwort: Das Risiko, dass in der Elektro- und Elektronikindustrie ruinöse Geldstrafen verhängt werden, ist aus folgenden Gründen gering:
- Unternehmen, die schon bisher die Kollektivverträge und Gesetze einhalten, machen mit hoher Wahrscheinlichkeit kaum Fehler. Gab es in der Vergangenheit bei Prüfungen keine nennenswerten Beanstandungen, wird sich daran vermutlich auch in Zukunft nichts ändern.
- Die meisten Mitgliedsunternehmen zahlen ihren Beschäftigten insgesamt deutlich mehr als gesetzlich und kollektivvertraglich zwingend erforderlich ist. Bei der Prüfung des Lohndumpings wird nur die Einhaltung der gesetzlichen und kollektivvertraglichen Mindestbestimmungen geprüft. Wenn in Summe eine ausreichende Überzahlung besteht, liegt trotz kleiner Fehler bei einzelnen Leistungen kein Lohndumping vor.
- Falls in Einzelfällen Fehler nicht durch die Überzahlung anderer Ansprüche kompensiert werden, kann die Verhängung einer Verwaltungsstrafe meist durch rechtzeitige Nachzahlung abgewendet werden.