Preisgleitung für öffentliche Aufträge 2018

Die Unabhängige Schiedskommission beim Wirtschafts­ministerium hat für öffentliche Aufträge in ihrer 119. Sitzung mit Wirkung ab 1.5.2018

  • eine Preisberichtigung aus dem Titel des Kollektivvertragsabschlusses 2018 betreffend Personalkostenanteile mit dem Faktor 3% festgestellt;
  • eine Kostenerhöhung auf dem Lohnsektor aus dem Titel Kollektivvertragsabschluss 2018 für Aufträge, die unter die Preisumrechnung der ÖNORM B 2111 fallen, von 3% festgestellt, wobei Abminderungsfaktoren zu berücksichtigen sind;
    Abminderung 0,89: 2,67%,
    Abminderung 0,98: 2,94%;
  • eine Erhöhung der Montageverrechnungssätze von 3% festgestellt (seit der kartellrechtlich notwendigen Auflösung des genehmigten Montagekartells gibt es die einheitlichen Montageverrechnungssätze nicht mehr);
  • die Preisgleitformel für den Telekommunikationsbereich für ein weiteres Jahr als geeignet erachtet und somit folgende Werte anerkannt:

Variante I (reine Software-Leistung):2,54%
Variante II (elektronische Geräte – Einzelgeräte, Baugruppen):1,88%
Variante III (Kommunikationstechnik): 2,07%
Variante IV (elektronische Systeme mit
dominantem Software-Anteil Anlagen,
Systeme, die ohne Software nicht funktionieren):  
2,07%
Variante V (Funktionspreise):  2,12%

Das Protokoll der 119. Sitzung sowie die Protokolle früherer Jahre sind abrufbar unter folgendem Link. Die englische Version des Protokolls ist abrufbar unter „Downloads“ > „BMDW Minutes 2018“ .

Für Fragen steht Ihnen Dr. Bernhard Gruber (T: 01 588 39 56; M: gruber@feei.at) gerne zur Verfügung.

Die Magistrats­direktion der Stadt Wien hat zum Stichtag 1. Mai 2018 folgende Preis­veränderungen (auf 89% abgemindert) festgestellt:

Variante I (reine Software-Leistung):     2,39%
Variante II (elektronische Geräte – Einzelgeräte, Baugruppen):1,76%
Variante III (Kommunikationstechnik):    1,94%
Variante IV (elektronische Systeme mit dominantem
Software-Anteil Anlagen, Systeme, die ohne Software
nicht funktionieren):
1,94%
Variante V (Funktionspreise):     
1,98%

Defintionen der Formelvarianten der Preisgleit­formel für den Tele-kommunikations­­-bereich (29. Mai 1996):

  • Variante I (reine Software-Leistung): 
    Softwareleistungen sind Neuentwicklungen beziehungsweise Anpassungen bestehender Softwareprogramme nach spezifischen Anforderungen. Diese Softwareleistungen werden durch entsprechen qualifiziertes Personal erbracht.
     
  • Variante II (elektronische Geräte – Einzelgeräte, Baugruppen):
    Einzelgeräte: Das sind elektronische Geräte mit vorbestimmten Funktionen, die nicht beliebig verändert werden können. Hierunter fallen Flachbaugruppen. Das sind vorwiegend elektronische Bauteile oder Bauteilgruppen sowie bestückte Leiterplatten.
     
  • Variante III (Kommunikationstechnik):
    Darunter fallen Einzelgeräte, die überwiegend mit elektromechanischen Bauteilen ausgestattet sind.
     
  • Variante IV (elektronische Systeme mit dominantem Software-Anteil Anlagen, Systeme, die ohne Software nicht funktionieren):
    Elektronische Systeme bestehen aus einer Gruppe von Einzelgeräten (siehe Definition gemäß Variante II), die durch Software zu einem funktionsfähigen und flexibel gestaltbaren System zusammengefügt werden.
     
  • Variante V (Funktionspreise):
    Funktionspreismodule umfassen Leistungen der Variante I und/oder Variante IV und zusätzlich weitere Leistungen wie zum Beispiel Montageinbetriebsetzung, Wartung etc.

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