Karfreitags-Regelung
Der Karfreitag war in Österreich nur für Protestanten, Altkatholiken und Methodisten ein gesetzlicher Feiertag. Anfang 2019 hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass alle anderen Arbeitnehmer dadurch diskriminiert werden. Aufgrund dieses Urteils wäre derzeit allen, die dies verlangen, am Karfreitag unter Fortzahlung des Entgelts ein Feiertag zu gewähren. Wer dann dennoch am Karfreitag arbeiten müsste, hätte unabhängig von seiner Religionszugehörigkeit (zusätzlich zu seinem ungeschmälerten Arbeitsentgelt) einen Anspruch auf das Feiertagsarbeitsentgelt.
Folgende Gesetzesänderung wurde beschlossen:
- Der Karfreitag ist künftig ein Arbeitstag.
- Ein Arbeitnehmer kann den Zeitpunkt eines Urlaubstags einmal pro Urlaubsjahr einseitig bestimmen. Der Zeitpunkt ist in den ersten drei Monaten nach dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes mindestens zwei Wochen, danach mindestens drei Monate vorher schriftlich bekannt zu geben. Auch gegen den Wunsch des Unternehmens kann dieser Urlaub angetreten werden. Tritt ein Arbeitnehmer den bekanntgegebenen Urlaubstag auf Ersuchen des Unternehmens nicht an, steht das Urlaubsentgelt und das Entgelt für die geleistete Arbeit zu.
- Sonderregelungen für den Karfreitag für Protestanten, Methodisten und Altkatholiken in Kollektivverträgen und Betriebsvereinbarungen sind unwirksam und unzulässig.
Der FEEI empfiehlt, jene Beschäftigten, die bereits verlangt haben, am heurigen Karfreitag frei zu bekommen, zu fragen, ob sie an diesem Tag ihren „persönlichen Feiertag“ konsumieren möchten.