Die Unabhängige Schieds–kommission beim Wirtschaftsministerium hat für öffentliche Aufträge in ihrer 119. Sitzung mit Wirkung ab 1.5.2018
- eine Preisberichtigung aus dem Titel des Kollektivvertragsabschlusses 2018 betreffend Personalkostenanteile mit dem Faktor 3% festgestellt;
- eine Kostenerhöhung auf dem Lohnsektor aus dem Titel Kollektivvertragsabschluss 2018 für Aufträge, die unter die Preisumrechnung der ÖNORM B 2111 fallen, von 3% festgestellt, wobei Abminderungsfaktoren zu berücksichtigen sind;
Abminderung 0,89: 2,67%,
Abminderung 0,98: 2,94%; - eine Erhöhung der Montageverrechnungssätze von 3% festgestellt (seit der kartellrechtlich notwendigen Auflösung des genehmigten Montagekartells gibt es die einheitlichen Montageverrechnungssätze nicht mehr);
- die Preisgleitformel für den Telekommunikationsbereich für ein weiteres Jahr als geeignet erachtet und somit folgende Werte anerkannt:
Variante I (reine Software-Leistung): | 2,54% |
Variante II (elektronische Geräte – Einzelgeräte, Baugruppen): | 1,88% |
Variante III (Kommunikationstechnik): | 2,07% |
Variante IV (elektronische Systeme mit dominantem Software-Anteil Anlagen, Systeme, die ohne Software nicht funktionieren): | 2,07% |
Variante V (Funktionspreise): | 2,12% |
Das Protokoll der 119. Sitzung sowie die Protokolle früherer Jahre sind abrufbar unter folgendem Link. Die englische Version des Protokolls ist abrufbar unter „Downloads“ > „BMDW Minutes 2018“ .
Für Fragen steht Ihnen Dr. Bernhard Gruber (T: 01 588 39 56; M: gruber@feei.at) gerne zur Verfügung.
Die Magistratsdirektion der Stadt Wien hat zum Stichtag 1. Mai 2018 folgende Preisveränderungen (auf 89% abgemindert) festgestellt:
Variante I (reine Software-Leistung): | 2,39% |
Variante II (elektronische Geräte – Einzelgeräte, Baugruppen): | 1,76% |
Variante III (Kommunikationstechnik): | 1,94% |
Variante IV (elektronische Systeme mit dominantem Software-Anteil Anlagen, Systeme, die ohne Software nicht funktionieren): | 1,94% |
Variante V (Funktionspreise): | 1,98% |
Defintionen der Formelvarianten der Preisgleitformel für den Tele-kommunikations-bereich (29. Mai 1996):
- Variante I (reine Software-Leistung):
Softwareleistungen sind Neuentwicklungen beziehungsweise Anpassungen bestehender Softwareprogramme nach spezifischen Anforderungen. Diese Softwareleistungen werden durch entsprechen qualifiziertes Personal erbracht.
- Variante II (elektronische Geräte – Einzelgeräte, Baugruppen):
Einzelgeräte: Das sind elektronische Geräte mit vorbestimmten Funktionen, die nicht beliebig verändert werden können. Hierunter fallen Flachbaugruppen. Das sind vorwiegend elektronische Bauteile oder Bauteilgruppen sowie bestückte Leiterplatten.
- Variante III (Kommunikationstechnik):
Darunter fallen Einzelgeräte, die überwiegend mit elektromechanischen Bauteilen ausgestattet sind.
- Variante IV (elektronische Systeme mit dominantem Software-Anteil Anlagen, Systeme, die ohne Software nicht funktionieren):
Elektronische Systeme bestehen aus einer Gruppe von Einzelgeräten (siehe Definition gemäß Variante II), die durch Software zu einem funktionsfähigen und flexibel gestaltbaren System zusammengefügt werden.
- Variante V (Funktionspreise):
Funktionspreismodule umfassen Leistungen der Variante I und/oder Variante IV und zusätzlich weitere Leistungen wie zum Beispiel Montageinbetriebsetzung, Wartung etc.