Neuerungen
Das sind die wichtigsten Neuerungen im Arbeits- und Sozialrecht:
Familienzeitbonus (Familienzeit-Bonusgesetz) – in Kraft getreten am 01.03.2017
Der Familienzeitbonus gebührt Vätern im Ausmaß von 28 bis 31 Tagen, frühestens ab Geburt des Kindes und längstens bis zum 91. Tag nach der Geburt. Er muss bei der Krankenkasse beantragt werden und beträgt € 22,60 pro Tag. Voraussetzung dafür ist, dass die Zeit ausschließlich der Familie gewidmet wird und die Erwerbstätigkeit unterbrochen wird – unselbständige Väter müssen unbezahlten Urlaub vereinbaren. Bei Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung oder Entgeltfortzahlung gebührt kein Familienzeitbonus. Außerdem muss ein gemeinsamer Haushalt mit dem Kind und dessen Mutter bestehen. Das Kinderbetreuungsgeld verringert sich um den Betrag des Familienzeitbonus!
Vorsicht: Das Familienministerium legt diese Bestimmung so aus, dass kein gemeinsamer Haushalt vorliegt, wenn sich das Kind (noch) im Spital befindet. Der OGH (20.11.2018, 10 ObS 109/18d) hat sich dieser Rechtsmeinung angeschlossen. Daher ist zu beachten: Im Fall einer Krankenhausgeburt kann der Familienzeitbonus erst für die Zeit ab der Rückkehr des Kindes mit der Mutter an die gemeinsame Meldeadresse beantragt werden – bei einer Hausgeburt jedoch schon ab dem ersten Tag der Geburt.
Beschäftigungsbonus – in Kraft getreten am 01.07.2017
Zusätzliche Dienstverhältnisse werden ab 1.7.2017 massiv gefördert. Der Antrag auf Förderung ist bei der austria wirtschaftsservice (aws) zu stellen und neben dem Betriebsinhaber auch vom Wirtschaftsprüfer/Steuerberater zu unterfertigen. Es werden bis zu 50 Prozent der vom Dienstgeber zu tragenden Lohnnebenkosten für maximal drei Jahre gefördert. Zusätzlich ist ein Arbeitsplatz dann, wenn der Beschäftigtenstand im Jahresvergleich (fünf Stichtage, der höchste Wert zählt) erhöht wird.
Wiedereingliederungsteilzeit – in Kraft getreten am 01.07.2017
Ab 1.7.2017 haben Arbeitnehmer nach einem mindestens sechswöchigen Krankenstand die Möglichkeit, freiwillig mit ihrem Arbeitgeber eine befristete Teilzeit abzuschließen und schrittweise wieder in den Beruf zurückzukehren. Die bisherige Normalarbeitszeit wird um mindestens 25 Prozent und höchstens 50 Prozent für die Dauer von grundsätzlich sechs Monaten (einmalige Verlängerungsmöglichkeit um bis zu drei Monate) reduziert.
Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetz – in Kraft getreten am 01.07.2017
mehr Rechtssicherheit für Selbstständige:
- Die SVA ist künftig in das Versicherungszuordnungsverfahren eingebunden.
- In einer Vorabprüfung wird ermittelt, ob eine selbständige oder unselbständige Tätigkeit vorliegt.
- Eine Umqualifizierung muss ohne Aufschub an die SVA gemeldet werden.
- Es kann eine Überprüfung der Versicherungszuordnung beantragt werden.
- Im Falle einer Umwandlung sind die an die SVA bereits gezahlten Beiträge an die GKK zu überweisen und auf die geschuldeten Beiträge des Dienstgebers anzurechnen. Die Beitragsschuld des neuen Dienstgeber verringert sich dadurch.
Einschränkung des erhöhten Kündigungsschutzes von Personen ab 50 Jahren für neue Arbeitsverhältnisse – in Kraft getreten am 01.07.2017
Derzeit haben Personen, die 50 Jahre oder älter sind und neu eingestellt werden, in den ersten zwei Dienstjahren keinen erhöhten Kündigungsschutz. Diese Frist von zwei Dienstjahren entfällt für Neueinstellungen ab 1.7.2017. Neu eingestellte ältere Personen haben somit künftig keinen erhöhten Kündigungsschutz.
Sicherung von Zeitguthaben bei Insolvenz – in Kraft getreten am 01.08.2017
Das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz sichert die Auszahlung von Ansprüchen aus Zeitausgleichsguthaben bei insolventen Arbeitgebern. Der Insolvenz-Entgelt-Fonds kann durch die Gesetzesänderung beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger künftig auch Daten insolventer Arbeitgeber abfragen, womit der Fonds mehr Durchsetzungskraft von Forderungen gegenüber Schuldner erhält und der bürokratische Aufwand reduziert werden soll.
Arbeitnehmerschutz-Deregulierungsgesetz (Änderung von ASchG, AIG, AZG, ARG, MSchG, etc.) – in Kraft getreten am 01.08.2017
Das Arbeitnehmerschutz-Deregulierungsgesetz soll eine Verringerung der Bürokratie für die Unternehmen mit sich bringen. Damit bestehen folgende Verpflichtungen nicht mehr:
- Aufzeichnungspflicht für Beinahe-Unfälle (§ 16 Abs. 1 Z. 3 ASchG),
- Meldepflicht bei zulässiger Wochenend- und Feiertagsarbeit bei Bauarbeiten im öffentlichen Interesse und bei Messen (§ 12 Abs. 3 und § 17 Abs. 7 ARG),
- Meldepflicht für Reinigungs-, Instandhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten am Samstag nach 15 Uhr (§ 10 Abs. 2 ARG),
- Antrags- und Bescheidpflicht für Beschäftigung von Schwangeren, die ausschließlich am Wochenende oder an Feiertagen beschäftigt sind (§ 7 Abs. 2 Z. 4 MSchG).
Änderung für Angestellte: Kündigungsfristen und -termine bei Teilzeit – in Kraft getreten am 01.01.2018
Seit 1.1.2018 gelten die Kündigungsfristen und -termine des Angestelltengesetzes auch für Angestellte mit einem geringen Beschäftigungsausmaß. § 20 Abs. 1 AngG lautet nun:
„Ist das Dienstverhältnis ohne Zeitbestimmung eingegangen oder fortgesetzt worden, so kann es durch Kündigung nach folgenden Bestimmungen gelöst werden.“
Gleichstellung von Männern und Frauen im Aufsichtsrat – in Kraft getreten am 01.01.2018
Das Gleichstellungsgesetz von Frauen und Männern in Aufsichtsräten ist eine verpflichtende Quotenregelung für börsennotierte Unternehmen sowie Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten.
Menschen mit besonderen Bedürfnissen – in Kraft getreten am 01.01.2018
Der Österreichische Behindertenrat, der Klagsverband und der Behindertenanwalt können künftig Unternehmen klagen, die ihrer Ansicht nach behinderte Menschen diskriminieren und das Gesetz verletzen. Geklagt werden kann auf Feststellung der Diskriminierung, bei großen Kapitalgesellschaften aber auch auf Beseitigung und Unterlassung der Diskriminierung.
Entgeltfortzahlung – in Kraft getreten am 01.07.2018
- Angleichung der Systematik der Angestellten (nicht der Lehrlinge) an das Arbeiter-System
- Erhöhung der Dauer der Entgeltfortzahlung von sechs auf acht Wochen schon nach einem Jahr Betriebszugehörigkeit (derzeit nach fünf Jahren)
- Verdoppelung(!) der Dauer der Entgeltfortzahlung für Lehrlinge
- ACHTUNG: Entgeltfortzahlung über das Dienstverhältnis hinaus auch bei einvernehmlicher Auflösung im Krankenstand
Familienbonus Plus – in Kraft getreten am 01.01.2019
Der Familienbonus Plus ist ein steuerlicher Absetzbetrag in Höhe von bis zu 1.500 Euro pro Kind jährlich und kann vom Arbeitnehmer entweder direkt über die Lohnverrechnung oder die Arbeitnehmer-Veranlagung geltend gemacht werden. Im ersten Fall ist der Familienbonus Plus bei der Lohnverrechnung zu berücksichtigen und auf dem Lohn- bzw. Gehaltszettel explizit anzuführen.
SV-Reform – in Kraft getreten am 01.01.2019:
Die Sozialversicherungsreform bringt mit nur fünf statt 21Trägern deutlich schlankere Strukturen, mehr Effizienz im Sinne der Versicherten und die Parität zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern. Entsprechend ihrem Anteil an der Finanzierung sind die Arbeitgeber nun gleich stark in den Gremien vertreten wie die Arbeitnehmer.
Mindestsicherung Neu
Nach dem Entwurf zum Sozialhilfe-Grundsatzgesetz sollen die Arbeits- und Integrationsanreize in der Mindestsicherung verstärkt werden. Die Eckpunkte:
- Vorrang von Sachleistungen vor Geldleistungen, insbesondere beim Wohnen;
- wirksames Kontrollsystem, strengere Sanktionen bei fehlender Arbeitsbereitschaft;
- degressive Kinderzuschläge;
- niedrigerer Satz für Personen ohne Deutsch- oder Englischkenntnisse, dafür berufs- oder sprachqualifizierende Sachleistungen durch die Länder;
- Hinzuverdienstmöglichkeit für bis zu ein Jahr; Bsp.: Bei einem Hinzuverdienst von 100 Euro wird die Mindestsicherung nicht wie derzeit um 100 Euro, sondern nur mehr um 65 Euro gekürzt;
- Lockerung des Vermögenszugriffs;
- Verbesserungen für Alleinerzieher und Personen mit Behinderung
Weitere arbeits- und sozialrechtliche Änderungen ab 2019 finden Sie hier: Gesetzliche Änderungen ab 2019
Internatskosten – entfällt mit 01.01.2020
Auf Antrag erstattet die Lehrlingsstelle den Lehrberechtigten die Internatskosten, die jene ihren Lehrlingen ersetzen müssen. Die Auflösungsabgabe entfällt mit 1.1.2020.
Kündigungstermine – treten am 01.01.2021 in Kraft
Die Kündigungstermine der Arbeiter werden an jene der Angestellten angeglichen. Falls es dabei bleibt, bedeutet dies für bestehende Arbeitsverhältnisse von Arbeitern, dass diese künftig nur noch zum Quartalsende gekündigt werden können. Jene wären somit erheblich besser gestellt als die Angestellten!
Die ebenfalls beschlossene gesetzliche Angleichung der Kündigungsfristen wirkt sich in der Elektro- und Elektronikindustrie nicht aus, weil die Kündigungsfristen im KVArbEEI bereits an jene der Angestellten angeglichen sind.
Empfehlung: Vereinbaren Sie ab nun beim Abschluss eines Arbeitsvertrages mit einem Arbeiter, dass das Arbeitsverhältnis auch nach dem 1.1.2021 zum Monatsletzten gekündigt werden kann.
Eine Kündigung zum 15. eines Monats lässt der KVArbEEI nicht zu. Dennoch kann die Kündigungsmöglichkeit zum 15. mit dem Hinweis vereinbart werden, dass diese nur dann möglich ist, wenn es der Kollektivvertrag zulässt. Dies ist sinnvoll, weil wir uns einerseits weiterhin bemühen, im KVArbEEI die Kündigungsmöglichkeit zum 15. zu verankern; und andererseits kann sich im Lauf des Berufslebens ein Wechsel in einen anderen Kollektivvertrag ergeben. Die Vereinbarung der Kündigungsmöglichkeit zum 15. „auf Vorrat“ kann somit später durchaus Bedeutung erlangen.
Die bisher bestehende Ausnahme von teilzeitbeschäftigten Angestellten mit sehr geringem Beschäftigungsausmaß von den Kündigungsbestimmungen des Angestelltengesetzes entfällt mit 1.1.2018.