Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz

Das Arbeitnehmerschutzrecht ist ein wichtiger Teil des Arbeitsrechts, in dem es eine Vielzahl an so genannten öffentlich-rechtlichen Normen sowie Richtlinien auf EU-Ebene und Verordnungen gibt. Wichtige Teile des Arbeitnehmerschutzrechts sind:

  • Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz
  • Arbeitszeit- und Verwendungsschutz

Während wir hier nicht das gesamte, weitläufige Arbeitnehmerschutzrecht im Detail erläutern können ist es uns ein Anliegen über wichtige Neuerungen und Änderungen bei den verschiedensten Themen laufend zu informieren.

Die Themen die aktuell hier behandelt werden sind:

  • Krebserregende Arbeitsstoffe und die „Karzinogene Richtlinie“
  • Neuerungen in der Mutterschutzverordnung
  • Informationen um Raucherkabinen und den Nichtraucherschutz-Erlass

Krebserregende Arbeitsstoffe

Der Schutz vor krebserregenden Stoffen am Arbeitsplatz ist in der EU und in Österreich ein zentrales Anliegen. In Bezug auf Krebserkrankungen muss Erkrankten nicht nur exzellente Behandlung zugesichert werden, sondern vor allem auch die Belastung mit Karzinogenen am eigenen Arbeitsplatz verringert werden.

Europaweiter Beratungs- und Kontrollschwerpunkt 2018/2019

Die Arbeitsinspektion hat im Jahr 2018 einen Beratungs- und Kontrollschwerpunkt zu krebserregenden Arbeitsstoffen gestartet. Dabei wurden 1.300 Betriebe österreichweit besucht und Kontrollen anhand von Fragebögen durchgeführt. Ungefähr bei 20% der Unternehmen soll es Nachkontrollen geben.

Die 2. Welle der Kontrollen folgt im Jahr 2019. In Österreich knüpft der AUVA-Präventionsschwerpunkt „Gib Acht, Krebsgefahr!“ an die Kampagne „Gesunde Arbeitsplätze – Gefährliche Substanzen erkennen und handhaben“ der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EU-OISHA) an. Gemeinsam von der Europäischen Kommission und den Europäischen Sozialpartnern wurde auch die Website https://roadmaponcarcinogens.eu/   für dieses Projekt ins Leben gerufen.

Die „Karzinogene Richtlinie“

Unabhängig vom Beratungs- und Kontrollschwerpunkt der Arbeitsinspektion besteht die Karzinogene-Richtlinie der Europäischen Union. Diese wurde bereits Ende 2017 im EU-Amtsblatt veröffentlicht. So wurden für insgesamt 14 krebserzeugende Arbeitsstoffe Grenzwerte festgelegt. Mit dem 31.1.2019 wurde bereits der 2. Teil der Änderungen der Karzinogene-Richtlinie im EU Amtsblatt veröffentlicht. Diese Änderungen müssen nun bis Februar 2021 in nationales Recht umgesetzt werden.

Der 2. Teil der Änderungen der Karzinogene Richtlinie betrifft folgende Punkte:

  • Mineralöle, die zuvor in Verbrennungsmotoren zur Schmierung und Kühlung der beweglichen Teile im Motor verwendet wurden,
  • Dieselmotoremissionen, die bei der Verbrennung von Dieselkraftstoff in Selbstzündungsmotoren entstehen,
  • bestimmte Gemische von polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK), insbesondere solche, die Benzo[a]pyren enthalten,
  • Trichlorethylen,
  • 4,4′-Methylendianilin (MDA),
  • Epichlorhydrin (1-Chlor-2,3-epoxypropan),
  • Ethylendibromid (1,2-Dibromethan, EDB),
  • Ethylendichlorid (1,2-Dichlorethan, EDC).

Die 2. Richtlinienänderung legt nun für die oben genannten chemischen Arbeitsstoffe neue Grenzwerte fest. Außerdem werden im Anhang I der Richtlinie zwei neue Tätigkeiten aufgenommen, bei denen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eine Exposition durch Karzinogene erfahren (Arbeiten, bei denen dermale Exposition gegenüber Mineralölen besteht, die zuvor in Verbrennungsmotoren zur Schmierung und Kühlung der beweglichen Teile des Motors verwendet wurden, sowie Arbeiten, bei denen eine Exposition gegenüber Dieselmotoremissionen besteht.

Weiters haben Kommission, Rat und Europäisches Parlament eine vorläufige Einigung im Trilog über den 3. Teil der Änderung der Karzinogene Richtlinie erzielt. Diese vorläufige Einigung betrifft die Punkte:

  • Cadmium und seine anorganischen Verbindungen,
  • Beryllium und seine anorganischen Verbindungen,
  • Arsensäure und ihre Salze,
  • Formaldehyd,
  • 4,4′-Methylenbis(2-chloranilin) (MOCA).

Die Mutterschutzverordnung

Im breiten Bereich des Mutterschutzes ist mit 1.1.2018 eine Entbürokratisierung erfolgt: Frauenärztinnen und Frauenärzte oder Fachärztinnen und Fachärzte der inneren Medizin dürfen nun Freistellungen gemäß der Mutterschutz-Verordnung direkt ausstellen. Bisher mussten dazu Amtsärztinnen und Amtsärzte bzw. Arbeitsinspektionsärztinnen und Arbeitsinspektionsärzte eingeschalten werden.

Raucherkabinen und Nichtraucherschutz

In Österreich besteht ein absolutes Rauchverbot am Arbeitsplatz, sofern Nichtraucher in der Arbeitsstätte beschäftigt werden. Ist jedoch eine ausreichende Zahl von Räumlichkeiten in der Arbeitsstätte vorhanden, können von den Arbeitgebern einzelne Räume eingerichtet werden, in denen das Rauchen gestattet wird. Auch Raucherkabinen (sie können bei korrekter Aufstellung, Betrieb und Wartung gemäß den Herstellerangaben auch „Raucherräume im Sinne des Arbeitnehmerschutzgesetzes sein) genannt, müssen gewährleisten, dass der Tabakrauch nicht in den mit Rauchverbot belegten Bereich dringt. Wichtig ist, dass weder Aufenthalts- und Bereitschaftsräume, noch Sanitär- und Umkleideräume als Raucherräume benutzt werden dürfen. Auch Raucherkabinen dürfen in diesen Räumen nicht aufgestellt werden.

Aufenthaltsräume bei Baustellen

Werden bei Baustellen von einem Arbeitgeber mehr als fünf Arbeitnehmer bei einer voraussichtlichen Arbeitsdauer von mehr als einer Woche beschäftigt, muss den Arbeitnehmern ein Aufenthaltsraum zur Verfügung gestellt werden. Dabei ist zu beachten, dass Nichtraucher vor der Einwirkung von Tabakrauch geschützt sind.

Wenn technische Maßnahmen der stärkeren Belüftung und Entlüftung nicht greifen, sind die nicht rauchenden Arbeitnehmer durch organisatorische Maßnahmen – wie getrennte Aufenthaltsräume – zu schützen. Eine zeitliche Staffelung der Benützung von Aufenthaltscontainern durch Nichtraucher und Raucher ist kein ausreichender Schutz. Den Erlass sowie §36 der Bauarbeiterschutzverordnung finden Sie im Downloadbereich.